Mit dem 18. COVID-19-Gesetz wird für Unternehmen die zeitlich befristete Möglichkeit geschaffen, Gutschriften aus Selbstbemessungsabgaben und Bescheiden bzw Erkenntnissen, die nach dem 10. 5. 2020 bekanntgegeben werden, befristet bis 30. 9. 2020 ungekürzt rückzahlen zu lassen (ausgenommen ist lediglich die Gutschrift aus der Einfuhrumsatzsteuer). Zuvor muss ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung via FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung bereits mit Bescheid zuerkannt worden sein. Der damit einhergehende Antrag auf Rückzahlung der Gutschrift muss rechtzeitig via FinanzOnline eingebracht werden (§ 323c Abs 6 bis 10 BAO).