Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 zu entschärfen, hat das BMF am 24. 3. 2020 eine Information zur Beantragung von Steuerstundungen veröffentlicht. Stundungsanträge sollen damit möglichst rasch und unbürokratisch bearbeitet werden. Der Steuerpflichtige hat bei Antragstellung jedoch weiterhin nachzuweisen, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht (§ 212 Abs 1 BAO). Im Falle der späteren Uneinbringlichkeit der Abgaben, die einem bewilligten Stundungsantrag zugrunde liegen, stellt sich die Frage, inwiefern Geschäftsführer und Vorstände gemäß § 9 BAO iVm §§ 80 ff BAO für Steuerstundungen mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden können. In diesem Beitrag werden die Umstände, die den Haftungseintritt begründen, sowie mögliche Maßnahmen zur Verringerung bzw Vermeidung des Haftungsrisikos dargelegt.