§ 28a Abs 1 SMG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Von Ausnahmefällen abgesehen lässt sich der Schluss ausschließlich vom Reinheitsgehalt bestimmter, bei einer Person sichergestellten Suchtgiftquanten auf den Reinheitsgehalt anderer Suchtgiftmengen einer anderen Person nicht ziehen.