(AlVG § 33 Abs 3) Der Bezug einer, wenn auch nur subsidiär vereinbarten Unterhaltsleistung schließt den Anspruch auf Notstandshilfe aus.
VwGH 94/08/0189 v. 05.09.1995
Die Notstandshilfe hat den Charakter einer subsidiären Leistung, die dann gebührt, wenn der Betreffende ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Bezieht eine Frau von ihrem geschiedenen Ehemann tatsächlich eine Unterhaltsleistung, die die ihr an sich zustehende Notstandshilfe übersteigt, liegt keine Notlage vor, weil Unterhaltsleistungen bei Beurteilung, ob Notlage vorliegt, nicht außer Betracht zu lassen sind.