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Strukturanpassungsgesetz: Neue Anzeigepflichten des FA nach § 48b BAO und die Folgen

SteuerrechtRdW 1996, 545 Heft 11 v. 15.11.1996

Besteht der Verdacht, dass der Steuerpflichtige andere gesetzliche Vorschriften verletzt, dann sind die Abgabenbehörden mehr als bisher verpflichtet bzw berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen. Daraus könnte sich ein Druckmittel bei Betriebsprüfungen ergeben. Auch verfassungsrechtlich scheint die Bestimmung nicht unbedenklich zu sein.

Die Abgabenbehörden sind nach dem neuen § 48b BAO

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