( § 6 Gasöl-StBG, § 25, § 33 FinStrG ) Die absolute Höhe der Strafe für Abgabenhinterziehung (hier: bei Verwendung von Heizöl zum Antrieb von Dieselmotoren) kann sich am Strafzweck orientieren, wobei auch die Relation zwischen der im Einzelfall verkürzten Abgabe und dem Strafbetrag gegenüber der absoluten Strafhöhe in den Hintergrund treten kann.
VfGH 03.12.1999, G 102/96 G-106/96