„Wenn Sie nun schon einmal bei uns im Hause sind – ich hätte da eine kleine steuerliche Frage.“ Immer wieder kommt es vor – eine jede Steuerprüferin und ein jeder Steuerprüfer wird darüber berichten können – dass im Rahmen von Außenprüfungen sich das geprüfte Unternehmen mit aktuell anstehenden steuerlichen oder auch unternehmensrechtlichen Problemstellungen an das Prüforgan wendet. Verständlich, denn was liegt denn näher, als die Steuerexpertin oder den Steuerexperten im kurzen Wege fachwissentlich anzuzapfen? Die unternehmerische Erwartungshaltung ist bei solchen Anfragen in der Regel hoch. Nicht nur schnell und selbstverständlich richtig soll die prüferliche Auskunft erteilt werden. Vorzugsweise sollte die Beantwortung gleich auch mit einer finanzbehördlich höherwertigen Besicherung ausgestattet sein. Denn das Unternehmen will sich ja nach der steuerprüferlichen Expertenauskunft richten. Und da möchte es künftighin keine bösen Überraschungen erleben, wenn etwa ein anderes Finanzorgan die Sach- und Rechtslage später anderweitig zu beurteilen gedenkt. Mit anderen Worten: Die prüferliche Auskunft soll nach der unternehmerischen Intention finanzbehördlich bindend sein. Weil ohne diesen qualitativen Zusatz hätte man sich ja gleich anderweitig kundig machen können.