( § 3 Abs 1 Z 16 EStG ) Auch wenn eine Prämienauszahlung über den Umweg des Betriebsratsfonds erfolgt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn und keine steuerbefreite Arbeitgeberzuwendung vor, wenn die Höhe der an die einzelnen Arbeitnehmer bezahlten „Erfolgsprämie“ vom Arbeitgeber berechnet wurde und den von diesem in den Vorjahren unmittelbar an die Arbeitnehmer ausbezahlten Prämien entsprach.
VwGH 20.09.2001, 98/15/0151