( EStG § 1 ) Eine Verlassenschaft ist in der Regel als solche nicht einkommensteuerpflichtig.
VwGH 96/15/0102 v. 13.03.1997
Gemäß § 1 Abs 1 EStG 1988 sind nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Der Nachlass zwischen Erbanfall und Einantwortung ist eine juristische Person; er ist jedenfalls keine natürliche Person. Eine Verlassenschaft vermag daher keine zur Einkommensteuerpflicht führenden Tatbestände zu verwirklichen.