Vorbemerkung
Daß Standesregeln von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sind1), selbst wenn ihnen ausnahmsweise wettbewerbsregelnder Charakter nicht zukommen sollte2), ist unbestritten. Unklar, zumindest in der wettbewerbsrechtlichen Judikatur des OGH, ist die Rechtsnatur insbesondere solcher Standesregeln, die von Wirtschaftskammerorganisationen, etwa von Fachverbänden oder Fachgruppen, nach Maßgabe des § 29 (iVm § 31 Abs 2) HKG3) beschlossen werden. Während der VfGH längst solchen Verhaltensregeln, die von gesetzlichen Inter-