Wenn eine Sozialrechtssache die Feststellung oder den Anspruch des Sozialversicherten auf eine wiederkehrende Leistung (hier: Invaliditätspension) zum Gegenstand hat, ist dessen Prozesskostenersatzanspruch gem § 77 Abs 2 ASGG auf Basis des Betrags von 3.600 € zu bemessen. Nach 7 Ob 162/11s hat diese Regelung nicht nur für den Kostenersatz Bedeutung, sondern beschränkt in analoger Anwendung auch die Bemessungsgrundlage für den gesetzlichen Rechtsanwaltstarif im Honorarverhältnis zwischen dem Versicherten und seinem Rechtsanwalt. Auch zur Bestimmung der angemessenen Kosten des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer gem Art 6.6.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2003 (ARB 2003) zu übernehmen hat, sei dieser Betrag heranzuziehen.