( Pkt D lit a Gehaltsordnung KV-Handelsangestellte ) Die Höhe der Sonderzahlungen eines Handelsangestellten, der ein unterkollektivvertragliches Fixum und eine Provision bezieht, richtet sich unter analoger Anwendung des Pkt D lit a Gehaltsordnung KV-Handelsangestellte auch dann nur nach dem unterkollektivvertraglichen Fixum, wenn der Handelsangestellte zwar weder Platzvertreter noch Reisender ist, die Differenz auf das 14fache des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes aber durch die Provisionen abgedeckt ist.