WEG: §§ 20, 24, 31
Eine Sonderumlage zur Abdeckung eines bestimmten Erhaltungsaufwandes (hier: Liftsanierung) ist rechtlich als Rücklagenbeitrag zu werten.
Die Festsetzung der Umlagenhöhe obliegt dem Verwalter, solange ihm die Eigentümergemeinschaft durch Beschluss keine gegenteilige Weisung erteilt hat. Eine Weisung, die zwei Wohnungseigentümer mit Anteilsmehrheit ohne Befassung der übrigen Miteigentümer verfasst haben, ist unbeachtlich.