§ 39 AlVG idF vor BGBl I 2001/103 - Der Anspruch auf Sondernotstandhilfe nach § 39 AlVG idF vor BGBl I 2001/103, ARD 5214/3/2001 und ARD 5237/12/2001, setzt ua voraus, dass der betreffende Elternteil wegen der Betreuung des Kindes keine Beschäftigung annehmen kann, weil für dieses Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht. Die Überprüfung, ob eine Unterbringungsmöglichkeit „geeignet“ ist (hier: bei einer Tagesmutter), hat gemäß § 39 Abs 1 Z 2 AlVG in Bezug auf das konkrete Kind (arg.: für dieses Kind) zu erfolgen. Das Erfordernis der Eignung bezieht sich daher sowohl auf die Einrichtung als auch auf das Kind. Bei Beurteilung der Eignung für das Kind ist daher auch die physische und psychische Konstellation des betreffenden Kindes grundsätzlich beachtlich.