EO: § 378 Abs 1
UWG: §§ 1, 14
Ein Gewerbetreibender, der Werbeeinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen in größerem Format als bewilligt aufstellt, verstößt gegen § 1 UWG (Sittenwidrigkeit). Die Überschreitung der bewilligten Größe ist nämlich geeignet, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen.