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Sittenwidrige Erfolgsremunerationsvereinbarung

ArbeitsrechtARD 4823/24/97 Heft 4823 v. 14.3.1997

( AngG § 16, ABGB § 879 ) Eine Erfolgsremuneration darf grundsätzlich nicht von einem „durchgehenden Dienstverhältnis“ während des Geschäftsjahres abhängig gemacht werden.

OLG Wien 9 Ra 203/96f v. 04.11.1996

Hat ein Angestellter Anspruch auf eine periodische Remuneration, gelten zwingend die Bestimmungen des § 16 AngG. Geht man vom Zweck dieser Bestimmung aus, dem Angestellten das durch die Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Entgelt auch dann zu sichern, wenn er vorzeitig ausscheidet, ist der einleitende Halbsatz des § 16 AngG „falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat“ einschränkend dahin auszulegen, dass das Entstehen des Anspruchs auf Remuneration nicht von der aufschiebenden Bedingung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf. Ebensowenig kann es davon abhängig gemacht werden, dass ein durchgehendes Dienstverhältnis über den Berechnungszeitraum, das in Zusammenhang mit den übrigen Regelungen zur Berechnung der Remuneration erkennbar als Kalenderjahr gemeint ist, bestanden hat.

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