§ 232 BAO - Bei Vorliegen eines unbereinigten Bilanzverlustes von nicht unbeträchtlicher Höhe, mangelnder Aussicht auf Gewinne, mangelnder Ausrichtung der Tätigkeit des Abgabepflichtigen auf die Erzielung von Einnahmen iSd UStG sowie des dringenden Tatverdachtes der Abgabenhinterziehung ist eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung gegeben, die die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages rechtfertigt.