( ABGB § 879 ) Wird einem Arbeitnehmer, gegen den hinreichend Verdachtsmomente einer strafbaren Handlung bestehen, ausreichend Zeit zur Überlegung gelassen, stellt die Androhung einer Strafanzeige ein adäquates Mittel dar, die Selbstkündigung des Arbeitnehmers zu erreichen.
OGH 8 Ob A 204/97a v. 27.11.1997