( § 19d AZG ) Eine Vereinbarung, wonach sich die Arbeitszeit eines Gesangslehrers an einem privaten Konservatorium nach der Anzahl der für das laufende Schuljahr angemeldeten Schüler richtet, ist zulässig, da eine längerfristige Dispositionsmöglichkeit des Arbeitnehmers gewährleistet bleibt.
OGH 21.02.2002, 8 ObA 314/01m