§ 918 ABGB, § 1168 ABGB
Da die werkvertraglichen Bestimmungen keine Regelung für den Schuldnerverzug des Werkunternehmers enthalten, sind die allgemeinen Regeln des Schuldnerverzugs gemäß §§ 918 f ABGB anwendbar.
Tritt der Besteller wegen Verzugs des Werkunternehmers unter Setzung einer Nachfrist gemäß § 918 Abs 1 ABGB zurück, besteht kein Anspruch des Werkunternehmers auf ein Entgelt gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB. Der gerechtfertigte Rücktritt des Werkbestellers nach § 918 ABGB ist kein Umstand aus der Bestellersphäre. Der Entgeltanspruch des Werkunternehmers entfällt unabhängig davon, ob dieser sich im subjektiven oder objektiven Verzug befindet.

