Um Schuldnern die Unterscheidung zwischen bevorrechteten und anderen Schuldenberatungsstellen zu erleichtern, wird mit der vor Kurzem im BGBl kundgemachten Schuldenberatungs-Novelle (BGBl I 2007/73) ein einheitliches Kennzeichen mit dem Bundeswappen (§ 12a IEG: „Schuldenberatungszeichen“) eingeführt. Die Bezeichnung „bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle“ wird außerdem in „anerkannte Schuldenberatungsstelle“ geändert.
Die Novelle tritt am 1. 1. 2008 in Kraft.