( EStG § 68 Abs 5 ) Schmutzzulagen für die Reinigung von WC-Anlagen können auch dann steuerbegünstigt ausbezahlt werden, wenn im Rahmen der Gesamtarbeitszeit Fahrzeiten zu den einzelnen WC-Anlagen überwiegen.
VwGH 97/13/0163 v. 22.04.1998
Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung für Schmutz- und Erschwerniszulagen ist u.a., dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken oder im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken oder eine außerordentliche Erschwernis darstellen.