§ 2 Abs 1 wr KEG
Im Fall, dass ein Schmutzwasserkanal unterhalb einer im Eigentum der Stadt Wien stehenden und als öffentliches Gut ausgewiesenen Verkehrsfläche verlegt werden kann, besteht keine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung.
VwGH, 21.11.2017, Ro 2015/05/0023