GebG: § 33 TP 20
Als außergerichtlicher Vergleich iSd Gebührengesetzes gilt auch die Streitbeilegung während eines Schiedsverfahrens; ein vor dem Schiedsgericht abgeschlossener Vergleich unterliegt somit der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 20 Abs 1 lit a GebG.