§ 8 Abs 4 AAB 1986, § 8 Abs 3 AAB 2000, § 879 Abs 3 ABGB - Die für Schadenersatzansprüche gegen Wirtschaftstreuhänder in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder vorgesehene Verkürzung der objektiven Verjährungsfrist auf 3 Jahre nach dem anspruchsbegründenen Ereignis ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Ist diese Klausel nicht Gegenstand einer Verbandsklage oder eines Verbrauchervertrages, ist sie geltungserhaltend dahin zu reduzieren, dass die objektive 3-jährige Verjährungsfrist erst mit Eintritt des (Primär-)Schadens aufgrund des anspruchsbegründenden Ereignisses in Gang gesetzt wird.