( § 217, § 211 BAO ) Ein Säumniszuschlag wegen verspätet entrichteter Abgaben ist auch dann zu entrichten, wenn die Abgabenschuld zwar beim Bankinstitut des Abgabenschuldners bei Fälligkeit eingezahlt, jedoch erst nach Ablauf der 3-tägigen Respirofrist auf dem Konto der Abgabenbehörde gutgeschrieben wird.
VwGH 22.03.2000, 99/13/0264