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Säumnisschutz in Verwaltungsstrafverfahren

JudikaturBVwGBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2014/156ZFR 2014, 241 Heft 5 v. 18.8.2014

VwGVG § 43 Abs 1

Gem § 43 Abs 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht § 51 Abs 7 VStG, BGBl 1991/52 in der bis zum 31. 12. 2013 geltenden Fassung BGBl I 2012/50.

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