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Satzungsauslegende Beschlüsse**Dieser Beitrag ist Herrn Dr. Peter Raits mit allen guten Wünschen gewidmet. – Herr Dr. Raits wird am 7. September 2017 das 80. Lebensjahr vollenden. Er hat viele Jahrzehnte die führende Anwaltskanzlei in Salzburg geleitet und eine kaum überschaubare Zahl junger Juristen ausgebildet. Seine zentralen Arbeitsfelder waren das Gesellschaftsrecht und das Umgründungsrecht. Nicht wenige Leading Cases hat er als Parteienvertreter an das Höchstgericht herangetragen. Die Suchsysteme weisen etwa 120 Entscheidungen des OGH aus, die er rechtsfreundlich begleitet hat. Mit wichtigen Themen hat er juristisches Neuland betreten, etwa mit der Frage, ob Unternehmensverträge in das Firmenbuch einzutragen sind (OGH 20.5.1999, 6 Ob 86/99m und 6 Ob 189/98s). – Herr Dr. Raits ist ein enzyklopädisch gebildeter Mensch und ein faszinierender Gesprächspartner. Interessenschwerpunkte bilden historische und weltpolitische Zusammenhänge. Seine Darlegungen über die islamische Welt des 15. Jahrhunderts sind nicht weniger fesselnd als Analysen, die sich mit aktuellen Krisen befassen. Mitunter führen ihn seine Studien auch in entlegene Regionen. Beispiele sind Homers Farbentheologie oder etwa die Universalgrammatik, die in der generativen Linguistik eine bedeutende Rolle spielt. – Der kürzlich verstorbene Wiener Kollege Karl Hempel hat Peter Raits als den außergewöhnlichsten Menschen bezeichnet, der ihm begegnet ist. – Ad multos annos!

AufsätzeFriedrich HarrerGES 2017, 4 Heft 1 v. 1.1.2017

Die Generalversammlung ist das oberste Organ einer GmbH und zuständig für Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Die Erwägung, dass die Kompetenz für die Änderung die Kompetenz für die Auslegung einschließt, liegt nicht fern. Man nimmt in der Tat an, dass die Generalversammlung satzungsauslegende Beschlüsse fassen könne. – Der nachstehende Beitrag bietet eine kritische Analyse der hM und plädiert für eine alternative Orientierung.

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