EStG: § 36
Entsprechend der Rechtsansicht des VwGH zu § 11 Abs 3 GewStG (Erk 18. 1. 1983, 82/14/113) hat in Abweichung von Abschn 95 EStR 1979 eine vorrangige Verrechnung des Sanierungsgewinnes mit Verlustabzügen und ausgleichsfähigen Verlusten aus anderen Einkunftsarten zu unterbleiben. Bei einem laufenden Verlust und einem Sanierungsgewinn ist zuerst ein innerbetrieblicher Verlustausgleich vorzunehmen (vgl VwGH 28. 4. 1976, 507/76).