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Sachverständigengebühren und Erneuerungsantrag

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 611 Heft 9 v. 1.9.2016

§ 363a StPO

Der Rechtsbehelf des § 363a StPO ist auf die Erneuerung des Strafverfahrens gerichtet. Das Verfahren zur Entscheidung über den Gebührenanspruch eines Sachverständigen ist nicht Teil des jeweiligen Hauptverfahrens (hier: Strafverfahrens), sondern ein von diesem unabhängiges, weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildetes Zwischenverfahren.

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