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Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt

SozialversicherungARD 4714/31/96 Heft 4714 v. 23.1.1996

BMAS 21.891/194-2/95 v. 21.12.1995

Die Zweimonatsregel des § 89 ASVG gilt hinsichtlich des Ruhens von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt nur für die Pensions- und Unfallversicherung, jedoch nicht für die Krankenversicherung.

In der Krankenversicherung ruhen Leistungsansprüche von Beginn des Auslandsaufenthalts an, sofern die Gebietskrankenkasse nicht die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt hat (§ 89 Abs. 3 Z. 2 ASVG).

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