BMAS 21.891/194-2/95 v. 21.12.1995
Die Zweimonatsregel des § 89 ASVG gilt hinsichtlich des Ruhens von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt nur für die Pensions- und Unfallversicherung, jedoch nicht für die Krankenversicherung.
In der Krankenversicherung ruhen Leistungsansprüche von Beginn des Auslandsaufenthalts an, sofern die Gebietskrankenkasse nicht die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt hat (§ 89 Abs. 3 Z. 2 ASVG).