( RL 90/314/EWG Art 7 ) Ist ein Pauschalreisender, der seine Unterbringungskosten vor der Reise an den Veranstalter gezahlt hat, auf Grund dessen Zahlungsunfähigkeit gezwungen, diese Kosten noch einmal gegenüber dem Hotelier zu begleichen, weil er andernfalls nicht das Hotel verlassen könnte, um seinen Rückflug anzutreten, sind diese Kosten von der Versicherung des insolventen Reisebüros zu erstatten. EuGH Rs. C-364/96 v. 14.05.1998, Fall Verein f. Konsumenteninformation.