( RL 76/207/EWG ) Nationale Vorschriften, die den Zeitpunkt der Aufnahme in einen juristischen Vorbereitungsdienst regeln, der eine notwendige Voraussetzung für den Zugang zu einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis ist, und Bewerbern, die eine Wehr- oder Ersatzdienstpflicht bereits erfüllt haben, Vorrang einräumen, unterliegen der Richtlinie 76/207/EWG des Rates v. 9. 2. 1976 [zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen] („ Gleichbehandlungsrichtlinie“ ). Sie bewirken zwar keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wohl aber eine mittelbare. Die Gleichbehandlungsrichtlinie steht nationalen Vorschriften wie dieser jedoch nicht entgegen, soweit sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind und allein zum Ausgleich der Verzögerung beitragen sollen, die sich aus der Erfüllung einer Wehr- oder Ersatzdienstpflicht ergibt. EuGH 07.12.2000, Rs. C-79/99 , Fall Schnorbus.