( RL 69/335/EWG ) Die Erhebung einer Steuer von 0,5% auf eine notarielle Urkunde über die Einbringung eines nach der Gründung einer Kapitalgesellschaft gezahlten Teils des Gesellschaftskapitals steht der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie entgegen, wenn bei der Gründung dieser Gesellschaft bereits eine Steuer von 1% auf den Nominalwert des vollständigen Gesellschaftskapitals entrichtet worden ist. Auf die Rechte der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie kann sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen. Diese Gerichte sind verpflichtet, die entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen. EuGH Rs. C-347/96 v. 05.03.1998, Fall Solred SA.