Der VfGH (G 135/2014) hat den in § 59 Abs 3 AußStrG enthaltenen Verweis auf § 60 Abs 2 JN, der dazu führt, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Grundbuchverfahren als Entscheidungsgegenstand nicht der Verkehrswert der Liegenschaft, sondern der dreifache Einheitswert heranzuziehen ist, wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 1. 8. 2015 in Kraft. Das Gesetzesprüfungsverfahren wurde vom OGH eingeleitet (5 Ob 55/14w = Zak 2014/448, 242). Zur Aufhebung des übereinstimmenden Verweises in § 500 Abs 3 ZPO siehe VfGH G 78/12 = Zak 2013/43, 26.