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Revisionsrechte der Arbeiterkammer hinsichtlich BR-Fonds

BetriebswichtigesARD 5080/34/99 Heft 5080 v. 30.11.1999

( ArbVG § 74, § 73 ) Die (getrennten) Betriebsräte eines Unternehmens haben der Arbeiterkammer im Zuge einer Revision der (getrennten) BR-Fonds auch dann Einsicht in die Unterlagen der Vermögensmasse zu geben, wenn die Vermögensmasse nicht durch BR-Umlagen gespeist wird (wurde) bzw. einem ursprünglich gemeinsamen BR-Fonds eines gemeinsamen Betriebsrats entstammt.

LG Innsbruck 44 Cga 33/98h v. 28.09.1999

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