(EStG § 20 Abs 1 Z 3) Die Verordnung des BMF über abziehbare Repräsentationsaufwendungen in Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen, BGBl 1976/350, ist im Geltungsbereich des EStG 1988 auch nicht sinngemäß anzuwenden.
VwGH 93/13/0007 v. 29.05.1996
Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Abschnittsteuern, d. h. daß für Zwecke der Erhebung dieser Steuern die in bestimmten Zeitabschnitten verwirklichten Tatbestände periodisch erfaßt werden. Für die Zeit vor 1989 ergibt sich dies aus § 2 Abs 1 EStG 1972 und aus § 7 Abs 1 KStG 1966. Die Regelungen dieser Gesetze beziehen sich demgemäß - abgesehen etwa von periodenübergreifenden Verrechnungsvorschriften - auf die einzelnen Jahre, die insgesamt unter ihren zeitlichen Anwendungsbereich fallen, der mit Ablauf des 31. 12. 1988 geendet hat.