(EStG § 20 Abs 1) Eine besonders festliche Bekleidung stellt auch dann keine typische Berufskleidung, sondern bürgerliche Kleidung dar, wenn sie Repräsentationszwecken des Arbeitgebers dient.
VwGH 92/13/0287 v. 20.02.1996
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.