§ 15 FBG, § 18 FBG, § 2 AußStrG
Ein Rekursrecht steht im Firmenbuchverfahren jenen Personen zu, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst werden würde.