§ 116 KO
Dem Gemeinschuldner steht in gleicher Weise wie gegen die ihn belastende Ausscheidung einer Sache aus der Konkursmasse ein Rekursrecht auch gegen die Minderung seines konkursfreien Vermögens durch Einbeziehung in die Konkursmasse zu.
OGH 24.10.1995, 8 Ob 27/95