BMF 14.01.2003, 07 0104/1-IV/7/03
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.
Für das Jahr 2003 gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen folgende monatliche Regelbedarfsätze: