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Redaktionsgeheimnis

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Dr. Peter Zöchbauer, Michael RamiMedien und Recht 2005, 231 Heft 4 v. 20.8.2005

OGH 18.03.2003, 11 Os 5/03
(Vorinstanz: LG St. Pölten 7.9.2002, 12 Ur 1107/01f)

§ 31 Abs 1 und 2 MedienG

Auf das Redaktionsgeheimnis kann sich nur ein Zeuge, nicht aber ein Beschuldigter im Strafverfahren berufen. Hausdurchsuchungen etc. beim Beschuldigten verstoßen daher nicht gegen das Umgehungsverbot nach § 31 Abs 2 MedienG.

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