ABGB §§ 1293 ff
HGB: §§ 429 f
Der Schutzzweck vertraglicher Erfüllungspflichten erfaßt nicht auch solche Schäden, die der Gläubiger infolge des vertragswidrigen Verhaltens seines Schuldners dadurch erleidet, daß seine Vertragspartner die Geschäftsverbindung zu ihm auflösen; zum Ersatz dieses Schadens ist der Schuldner nur verpflichtet, wenn er dafür die Haftung übernommen hat.