ABGB: §§ 864a, 879, 914 f
Nach dem vorliegenden Art 7.1.2.2 ARB besteht ua kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers. Zweck des Ausschlusses ist die Ausnahme eines ganzen, durchaus überschaubaren und eingrenzbaren Lebenssachverhalts, der im Grund erheblich ist, typischerweise immer wiederkehrt und der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht betrifft, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit.