Rechtsmittellegitimation I. Die Mitgliedstaaten und Unionsorgane können selbst dann ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des EuG einlegen, wenn sie dem vorangegangenen Verfahren nicht beigetreten sind.11Art 56 Abs 3 der Satzung des EuGH, BGBl III 132/2009; Ausnahme: Streitsachen zwischen der EU und ihren Bediensteten. Die Unionsorgane brauchen somit – unabhängig davon, ob sie Parteien des Rechtsstreits im ersten Rechtszug waren oder nicht – kein Interesse darzutun, um ein Rechtsmittel erheben zu können.22EuGH 08.07.1999, C-49/92 P – Kommission / Anic Partecipazioni, Rdn 171.EuGH 25.11.2020, C-823/18 P – Europäische Kommission / GEA Group, Rdn 37.