Europäische Union
Europäischer Gerichtshof
Geldbuße I. Eine Muttergesellschaft kann nicht für Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden, die eine Tochtergesellschaft eigenständig vor dem Erwerb durch die Muttergesellschaft begangen hat.1 Die Geldbuße ist allein auf der Grundlage des Umsatzes der Tochtergesellschaft zu berechnen. EuGH 04.09.2014, C-408/12 P – YKK / Europäische Kommission, Rdn 62.