Gem § 30 RAO setzt die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz voraus. Diese Einschränkung ist nach dem VfGH-Erk B 978/06 nicht verfassungswidrig, insb liegt kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor. Die Bescheidbeschwerde einer ukrainischen Staatsbürgerin, der die Eintragung trotz ihres langjährigen Aufenthalts und des Studiums in Österreich verwehrt worden war, wurde deshalb abgewiesen.