1. Das DeregulierungsG 2017 BGBl I 2017/40 bringt zahlreiche Änderungen bei E-Government, Finanzen, Justiz, Arbeitsrecht usw. Ua werden Unternehmen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet (§ 1b E-GovG), die einschlägigen §§ 28 ff ZustG reformiert. Eine GmbH mit einer natürlichen Person als einzigem Gesellschafter-Geschäftsführer kann vereinfacht, nämlich ohne Notariatsakt, dafür elektronisch unter Mithilfe eines Kreditinstituts, gegründet werden (s § 9a GmbHG).