1. Im BGBl I 2016/43 wurde das Abschlussprüfungsrechts-ÄnderungsG 2016 bekannt gemacht. In Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften soll die Qualität von Abschlussprüfungen gesteigert werden (ErläutRV 1109 BlgNR 25. GP 1). Das APRÄG 2016 bringt insb zahlreiche Änderungen in UGB, ABGB und gesellschaftsrechtlichen Gesetzen. Es enthält auch kleine Änderungen des URG (vgl §§ 23 f nF) und des § 117 Abs 1 Z 1 IO (bzgl der Definition eines Unternehmensanteils erfolgt nunmehr Verweis auf § 189a Z 2 UGB).