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Bei gemeinwichtiger Anlage (hier Gondelseilbahn) auch bei fehlender Parteistellung im Verwaltungsverfahren kein Unterlassungsanspruch, aber "Vorkehrungsanspruch"

RechtsprechungJudikaturErika M. Wagner, Eva Schulev-Steindl, Ferdinand KerschnerRdU 2020/26RdU 2020, 38 - 44 Heft 1 v. 12.2.2020

Bei einer "gemeinwichtigen Anlage" (hier eine Gondelseilbahn) haben Nachbarn ortsunübliche und wesentliche Immissionen auch dann hinzunehmen, wenn diesen im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukommt. (Wirtschaftlich) zumutbare Immissionen sind aber vom Betreiber hintanzuhalten, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten.

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